Allgemeine Geschäftsbedingungen
Langzeit-Mietfahrzeuge (B2B)
Inhalt
§ 4 Zustandekommen des Mietvertrages
§ 5 Mietmodell / Mietdauer, Kündigung
§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
§ 11 Unfälle, Schäden und Reparaturen
Vertragspartner sind die DeTeFleetServices GmbH (im Folgenden Telekom Mobility Solutions genannt), Friedrich-Ebert-Allee 140, D-53113 Bonn, Amtsgericht Bonn HRB 10034 und der Mieter.
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese regeln die Vermietung von Fahrzeugen über das Langzeitmietfahrzeugportal der Telekom MobilitySolutions zu geschäftlichen Zwecken für eine Mietdauer ab 3 Monaten (90 Tage).
Zur Buchung von Fahrzeugen der Telekom Mobility Solutions sind nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB berechtigt, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich von der Teilnahme an der Vermietung ausgeschlossen.
Interessenten haben sich durch Vorlage ihres Gewerbescheins/Handelsregisterauszugs und des gültigen Personalausweises/Reisepasses zu legitimieren.
Der Abschluss eines Mietvertrages erfolgt über das Langzeitmietfahrzeugportal der Telekom MobilitySolutions.
Der Mieter kann im Langzeitmietfahrzeugportal ein Fahrzeug zur Anmietung mit eventuellen Zusatzleistungen auswählen und eine Buchungsanfrage an Telekom MobilitySolutions stellen. Die Anfrage ist für den Mieter bindend.
Die Telekom MobilitySolutions prüft die Buchungsanfrage im Hinblick auf das Erfordernis einer Kaution. Bei Bejahung einer Kautionspflicht erhält der Mieter die Aufforderung, die Kaution (siehe auch §6.2. dieser AGB) innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen zu entrichten. Die Zahlung der Kaution ist Voraussetzung für die Bearbeitung der Buchungsanfrage. Nach Ablauf dieser Frist wird die Buchungsanfrage des Mieters storniert.
Nach Zahlung der Kaution erhält der Mieter eine Bestätigungs-E-Mail bezüglich seiner Buchungsanfrage. Durch die Bestätigung der Buchungsanfrage per Mail durch die Telekom MobilitySolutions kommt der Mietvertrag zu Stande.
Für den Fall, dass die Buchungsanfrage seitens Telekom MobilitySolutions nicht in der angefragten Form erfüllt werden kann, nimmt Telekom MobilitySolutions Kontakt mit dem Mieter auf, um die möglichen Details der Anmietung zu klären.
Kann keine Einigung hinsichtlich einer möglichen Anmietung erzielt werden, ist der Mieter nicht mehr an seine Buchungsanfrage gebunden.
Der Mieter kann zwischen zwei Mietmodellen wählen
Der Mieter definiert im Rahmen der Buchung eine fixe Anmietdauer. Es gilt eine Mindestmietdauer von 90 Tagen. Die Fix-Miete endet automatisch mit Ablauf der in der Auftragsbestätigung angegebenen Laufzeit.
Sollte es zu einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kommen, wird dem Mieter der volle Mietpreis in Rechnung gestellt es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Telekom Mobility Solutions ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bei der Vario-Miete wird eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen vereinbart, nach deren Ablauf sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn keine Vertragspartei kündigt.
Bei Vario-Mieten kann der Mietvertrag frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Hierzu ist das Kündigungs/-Rückgabeformblatt ausgefüllt per Mail an die TMS zu senden.
Sollte es zu einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kommen, wird dem Mieter der volle Mietpreis in Rechnung gestellt es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Telekom Mobility Solutions ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle eines wirtschaftlichen oder technischen Totalschadens ist die Telekom MobilitySolutions berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter:
a) mit zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist
b) bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist,
c) trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
Im Falle einer Kündigung durch den Vermieter wird der Zugang zu den Mietfahrzeugen mit Zugang der Kündigung unmittelbar gesperrt.
Wurde der Mietvertrag gemäß obigem Abschnitt beendet oder gekündigt, so hat der Mieter folgende Pflichten:
a) Sofortige Herausgabe des vom Mieter genutzten Mietfahrzeuges.
b) Entrichtung der Mietraten bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges.
c) Gibt der Mieter dem Vermieter das Mietfahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;
d) Als Schadenersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen.
Der Mietpreis ist monatlich im Voraus vom Mieter zu zahlen. Die Rechnungserstellung erfolgt zum Monatsbeginn, das Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungsstellung.
Bei den im Portal und in den Mailbestätigungen angegebenen Terminen hinsichtlich Fahrzeugübergabe und -rückgabe handelt es sich um Plantermine. Für die Preisermittlung ist der tatsächliche Fahrzeugübergabe und -rückgabetermin relevant.
Der monatliche Mietpreis beruht abrechnungstechnisch auf 30 Tagen. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 3 Netto-Monatsmieten auf ein ihm per Mail mitgeteiltes Konto zu zahlen.
Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses 1:1 zinsfrei erstattet.
Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, behält sich die Telekom MobilitySolutions die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages und Verrechnung der Kaution mit den offenen Forderungen vor.
Im Mietpreis sind die folgenden Serviceleistungen enthalten:
- Kosten für Instandhaltungen gemäß Wartungsplänen/Vorgaben der Automobilherstelle
- Reparaturmanagement
- Reifenservice bei Bedarf (z.T. Sommer-/Winterreifen) oder nach Abnutzung
- Schaden- & Unfallmanagement
- Kosten für Gesetzliche Untersuchungen & Prüfungen
- Versicherungsmanagement gemäß „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (Anlage 3)
- Kfz-Steuer & Rundfunkgebühren
- Ordnungswidrigkeitenservice
- 24h Pannenhotline 0180 11
- Service Hotline 0800 338335338
- Listenpreismeldung
Leistungen, die nicht im Mietpreis enthalten sind:
- Betankung/Ladung und Pflege des Mietfahrzeuges. Dies obliegt dem Mieter.
- Weiter nicht im Mietpreis enthaltene Leistungen/kostenpflichtige Sonderleistungen ergeben sich aus der Anlage 1 „Preisliste kostenpflichtige Sonderleistungen“ dieses Vertrages.
- Die Bereitstellung von Ersatzmobilität (Ersatzfahrzeug bei Werkstatt-Aufenthalt des Mietfahrzeuges) ist kein Leistungsbestandteil dieses Vertrages.
- Überführungen an einen vom Mieter gewünschten Standort
Im Rahmen des Mietvertrages sind die vom Mieter ermächtigten Personen als „berechtigte Fahrer“ zum Führen des Fahrzeugs berechtigt.
Die Fahrzeuge dürfen durch die berechtigten Fahrer ausschließlich im von der Telekom MobilitySolutions durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigten Umfang genutzt werden.
Sollten mit dem Fahrzeug Privatfahrten durchgeführt werden, so ist die ordnungsgemäße Versteuerung vom Mieter sicherzustellen.
Auf Wunsch des Mieters stellt die Telekom MobilitySolutions den Bruttolistenpreis des angemieteten Fahrzeugs zur Verfügung.
Voraussetzung für die Fahrzeugnutzung durch einen berechtigten Fahrer ist immer das Erreichen des Mindestalters von 19 Jahren und der seit mindestens einem Jahr ununterbrochene Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen und zum Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur berechtigten Fahrern überlassen wird, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und deren Führerschein im Original eingesehen wurde.
Wird das Fahrzeug von berechtigten Fahrern genutzt, die nicht über einen in einem EU-Staat oder in Liechtenstein, Island oder Norwegen (EWR-Staaten) ausgestellten Führerschein verfügen, hat der Mieter zu prüfen und sicherzustellen, dass
a) der berechtige Fahrer während des Nutzungszeitraums des Mietfahrzeuges seinen ordentlichen Wohnsitz entweder nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder
b) der ordentliche Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht länger als 185 Tage währt oder
c) der Führerschein innerhalb der 185-Tagefrist in einen in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Führerschein umgewandelt wird.
Ansonsten ist es dem Mieter nicht gestattet, das Mietfahrzeug einem solchen berechtigten Fahrer zu überlassen. Auf die strafrechtlichen Folgen einer verbotswidrigen Überlassung wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschriften sämtlicher Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits selbst genannt sind. Der Mieter haftet für seine Fahrer.
Der Mieter hat der Telekom MobilitySolutions die Entziehung oder Einschränkung seiner Fahrberechtigung, die Wirksamkeit eines Fahrverbots oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme seines Führerscheins unverzüglich unter den angegebenen Kontaktdaten zu melden.
Die Berechtigung zur Nutzung von Fahrzeugen erlischt, wenn dem berechtigten Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen oder der Führerschein des berechtigten Fahrers vorübergehend sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Für die Dauer eines gerichtlich oder behördlich verhängten Fahrverbotes ruht die Nutzungsberechtigung des berechtigten Fahrers.
Der Mieter und alle berechtigten Fahrer sind verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Vor Antritt der Fahrt ist der jeweilige Fahrer verpflichtet, sich durch die Sichtprüfung vom ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.
Rauchen:
Die Fahrzeuge sind Nichtraucher – Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrer entsprechend zu informieren und das Rauchverbot durchzusetzen.
Der Mieter kommt für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden und nicht in § 6.3.1 aufgeführten Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die Telekom MobilitySolutions oder der Mieter in Anspruch genommen wird, selbst auf, es sei denn, sie sind durch Verschulden der Telekom MobilitySolutions verursacht worden.
Der Mieter ist verpflichtet, die Telekom MobilitySolutions von allen Bußgeldforderungen in- und ausländischer Behörden sowie von solchen Schadenersatzforderungen Dritter, die aus der Fahrzeugnutzung resultieren und die nicht durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind oder werden, freizustellen bzw. entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
Der Mieter stimmt zu, dass die Telekom MobilitySolutions bei Halteranfragen von in- oder ausländischen Behörden, den Behörden Name und Anschrift des Mieters und soweit bekannt des Fahrers mitteilt beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerung die behördlichen Anfragen an den vom Mieter benannten Fahrzeugverantwortlichen weiterleitet. Der Mieter ist verpflichtet, den jeweiligen Fahrzeugnutzer unverzüglich nach Kenntnis der behördlichen Anfrage der Behörde gegenüber zu benennen.
Sofern in- oder ausländische Behörden direkt gegen die Telekom MobilitySolutions Ansprüche geltend machen (z. B. weil Bußgelder, Mautgebühren oder Abschleppkosten nicht bezahlt wurden) wird die Telekom MobilitySolutions diese Forderungen begleichen und dem Mieter die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr lt. Preisliste Sonderleistungen (siehe Anlage 1) in Rechnung stellen.
Der Mieter verpflichtet sich, Ordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit auszuregeln (Zahlung oder Widerspruch erheben) und die Telekom MobilitySolutions entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter stellt die Telekom MobilitySolutions von allen aus Ordnungswidrigkeiten und Straftaten resultierenden Verpflichtungen frei. Dies gilt auch für die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches einschließlich der damit zusammenhängenden Kontroll- und Prüfungspflichten.
Das Mietfahrzeug darf grundsätzlich nur in den in der Länderliste aufgeführten Ländern (siehe §10 und Anlage 2) verwendet werden. Eine internationale grüne Versicherungskarte wird auf Wunsch durch den Vermieter kostenfrei bereitgestellt.
Dem Mieter ist untersagt, das Mietfahrzeug
- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zum Befahren von Rennstrecken, auch stillgelegten oder öffentlich zugänglichen privaten Straßen
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung, oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen
- zur Erbringung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Personenbeförderungsdienstleistungen
zu verwenden.
Die bereitgestellte Tankkarte ist ausschließlich sach- und zielgerecht nur für das überlassene Fahrzeug einzusetzen.
Bei einer Reise ins Ausland dürfen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Auslandsreise in der Länderliste aufgeführten Länder (Anlage 2) für max. 12 Wochen (ohne Unterbrechung) bereist werden (beginnend ab dem Tag des ersten Grenzübertritts).
Transitländer, die nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen auf dem Weg in das Zielland nicht durchfahren werden.
Die aktuelle Länderliste steht dem Mieter im Downloadbereich des Langzeitmietfahrzeugportals zum Download zur Verfügung und ist Anlage dieser AGB.
Der Mieter haftet für Schäden jedweder Art bei Befahren von nicht in der Länderliste freigegebenen Ländern.
Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder sonstigem Schaden mit Dritteinwirkung sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Unabhängig von einer Hinzuziehung der Polizei hat der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer der Telekom MobilitySolutions, bei allen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dabei hat der Mieter die Online-Schadensmeldung des Vermieters, bereitgestellt im Downloadbereich des Langzeitmietfahrzeugportals, zu nutzen.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Die Telekom MobilitySolutions wird auf Basis des Unfallberichtes die Instandsetzung mit dem berechtigten Fahrer bzw. Mieter abstimmen und durchführen lassen.
Sonstige Reparaturen, Reifenwechsel, Instandhaltungen oder Wartungen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu gewährleisten, sind vom Mieter eigenständig bei der jeweiligen Vertragswerkstatt (Reifenpartner, Herstellerwerkstatt) zu beauftragen.
Als Beauftragung für die jeweilige Fachwerkstatt ist das Dokument „Reparaturanstoß“ der Telekom MobilitySolutions zu verwenden. Dieses steht dem Mieter bzw. dem berechtigten Fahrer im Downloadbereich des Langzeitmietfahrzeugportals zum Download zur Verfügung.
Ein Verzeichnis der Vertragswerkstätten steht ebenfalls im Downloadbereich des Langzeitmietfahrzeugportals zur Verfügung.
Die Reparaturkosten trägt die Telekom MobilitySolutions gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht gemäß §14 dieses Vertrages für den Schaden haftet.
Im Falle einer Panne kann der Fahrer jederzeit die Europaweite 24-Stunden-Pannen- und Unfallhilfe des Vermieters (AvD) unter der Rufnummer +49 (0)180 11 23 033 in Anspruch nehmen.
Das Mietfahrzeug ist gemäß den beigefügten allgemeinen Bedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind, für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
- Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden mit einer auf 100 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzten Deckung und Personenschäden mit einer auf 15 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzten Deckung
- Vollkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung
- Teilkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug der Telekom MobilitySolutions nach Ablauf der Mietzeit, zum vereinbarten Termin, am vereinbarten Ort zurückzugeben oder kostenpflichtig von einem vereinbarten Ort im Bundesgebiet abholen zu lassen.
Dabei kommen die Überführungspauschalen gemäß „Preisliste Sonderleistungen“, die Bestandteil dieses Vertrages ist, zum Ansatz. Der Rückgabetermin wird vom Mieter selbständig mit dem Logistikstandort abgestimmt.
Die Fahrzeuge sind von dem Mieter mit einem Tankfüllstand, der oberhalb der Reserveanzeige liegt zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe mit geringerer Tankfüllung, berechnet die Telekom MobilitySolutions für die Fehlmenge eine Wiederbefüllungspauschale, gemäß Anlage1„Preisliste Sonderleistungen“.
Bei der Fahrzeugübernahme und bei der Fahrzeugrückgabe wird jeweils ein Übergabeprotokoll gefertigt. Dieses dokumentiert eine Sichtprüfung des Fahrzeugzustandes auf offensichtliche Mängel/Schäden sowie eine Dokumentation über eventuell fehlende Teile oder eventuell fehlendes Zubehör. Optisch erkennbare Schäden werden nach Art und Stelle des Schadens in ein Schaubild eingetragen und bei Bedarf textlich erläutert.
Bestehen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des protokollierten Fahrzeugzustandes, sind die strittigen Punkte im Protokoll zu vermerken. Das Übergabeprotokoll ist zu unterschreiben. Sonst ist das Übergabeprotokoll als Abnahmeprotokoll für beide Parteien verbindlich.
Das Mietfahrzeug ist vom Mieter bzw. dessen Fahrer zu entladen, innen und außen gründlich zu reinigen und mit allen zum Fahrzeug gehörenden Gegenständen (insbesondere Schlüssel, Räder, Tankkarten, aktuellem Navigationsdatenträger, etc.) und allen gemäß initialem Übergabeprotokoll bei Aushändigung überlassenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Wartungsheft, Serviceunterlagen, Betriebsanleitungen etc.) vollständig zurück zu geben.
Notwendige Nachlieferungen von zum Fahrzeug gehörenden Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters.
Soweit die Verschmutzung des Fahrzeuges das übliche Maß überschreitet, wird auf Kosten des Mieters eine Sonderreinigung durchgeführt. Die Kosten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustandes dient das Übergabeprotokoll.
Sollten bei Rückgabe des Fahrzeuges Gegenstände im Fahrzeug verbleiben, die im Eigentum des Mieters oder Fahrers stehen, werden diese spätestens 5 Werktage nach Rückgabe des Fahrzeuges entsorgt. Es obliegt dem Eigentümer des Gegenstandes, sich um den unmittelbaren Besitz an diesem Gegenstand zu sorgen.
Nach der Rückgabe wird seitens der Telekom MobilitySolutions eine Begutachtung durch einen unabhängigen dritten Sachverständigen durchgeführt, um nicht-offensichtliche Schäden oder offensichtliche Schäden finanziell bewerten zu lassen und ggfs. mit der Schlussabrechnung mit dem Auftraggeber abzurechnen.
Bewertungsmaßstab ist hier der FairView Katalog gemäß Anlage 4 zu diesem Vertrag, der Bestandteil dieses Vertrages ist.
Werden nach Rückgabe des Fahrzeuges Unfallschäden festgestellt, die zuvor nicht gemeldet oder bei Übergabe vermerkt wurden, so wird für jede einzeln abgrenzbare Unfallbeschädigung des Fahrzeuges von einem gesonderten Unfallereignis ausgegangen und ein Schadensersatz pro Ereignis in Höhe der Instandsetzungsrechnung berechnet. Wird ein Schaden nicht instand gesetzt erfolgt eine fiktive Schadenabrechnung per Gutachten.
Dieselbe Regelung gilt für nicht gemeldete Schäden, die als Teilkaskoschäden einzuordnen sind (z.B. Glasschaden).
Die grundlegende Basis für die Schlussabrechnung ist, der durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellte Zustandsbericht unter Einbeziehung des Übergabeprotokolls. Auf dieser Basis fertigt die Telekom MobilitySolutions eine „Rechnung nach Rückgabe“. In dieser Kostenzusammenstellung bewertet die Telekom MobilitySolutions die im Zustandsbericht aufgeführte Wertminderung und stellt diese dem Mieter in Rechnung. Sofern das Fahrzeug Gebrauchsspuren aufweist, die über das übliche Maß hinausgehen hat der Mieter die Kosten für die Erstellung des Zustandsberichts zu übernehmen.
Die Haftungsbefreiung des Mieters durch die Voll- und Teilkaskoversicherung entbindet nicht von den Verpflichtungen in den § 10-13 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 5), zu verbotenem Zweck, grob fahrlässig oder unter Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften z.B. StVG, StVO, § 10 entstehen.
Hat der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß dieses Vertrages verletzt, haftet der Mieter ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.
Neben dem Mieter haftet in diesen Fällen gesamtschuldnerisch auch der berechtigte Fahrer. Die Haftungsbedingungen regeln die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Anlage 3 zu diesem Vertrag, die Bestandteile dieses Vertrages sind.
Bei Verstößen gegen Obliegenheitspflichten jedweder Art, die im Kaskoschadenfall zu einer Leistungsfreiheit (gem. der Allgemeinen Kaskoversicherung – Bedingungen) des Versicherers führen würden, kann sich der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer unabhängig vom Vorliegen einer Voll- und Teilkaskoversicherung nicht von einer Haftung befreien. Die Telekom MobilitySolutions behält sich insoweit die Geltendmachung eines Anspruchs auf Regress in Höhe der vollständigen Schadensumme unabhängig von sonstigen Regelungen in dieser Vereinbarung vor.
Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt die Frist zur Verjährung von Forderungen aus etwaigen Schadensersatzansprüchen erst nach vollständiger Kenntniserlangung der Telekom MobilitySolutions von Schädiger und Schaden zu laufen, jedenfalls nicht vor Möglichkeit der Einsichtnahme der Unfallakten durch die Telekom MobilitySolutions.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet die Telekom MobilitySolutions unbeschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Telekom MobilitySolutions im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Telekom MobilitySolutions bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht).
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung für weitere Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, wird ausgeschlossen. Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Telekom MobilitySolutions ist auch nach Abschluss des Mietvertrages berechtigt, ohne Ausspruch einer Kündigung eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Mietraten oder eine einmalige Zahlung zu verlangen, wenn sich vor oder während der Nutzung Änderungen in Steuern, Gebühren und Abgaben ergeben.
Preisanpassungen werden dem Mieter spätestens 14 Tage vor Einführung bekannt gegeben. Die Preisanpassung erfolgt zu Beginn des Folgemonats nach Bekanntmachung selbiger.
Sollte der Mieter der Preisanpassung widersprechen, so hat die Telekom MobilitySolutions ein Sonderkündigungsrecht zum Termin des Wirksamwerdens der Preiserhöhung. Sollte der Mieter nicht innerhalb 14 Tage widersprechen, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Ihre Wirksamkeit kann frühestens zum Tage des Bekanntwerdens einsetzen.
Dieser Mietvertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht/Landgericht Bonn.
Abs. I:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Abs. II:
Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i.S.d. §§ 15 ff AktG.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
Die Vertragspartner sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
1) Preisliste Sonderleistungen
2) Länderliste, Stand: 2021
3) Versicherungsbedingungen Zürich Versicherung, Stand: 01.10.2019 (als Link)
4) FairView Katalog (als Link)
Preisliste Sonderleistungen
Fahrzeugüber- und Rückführungen sowie sonstige Transporte |
|
Inland bis 200 km (Eigenachse) |
200,00 € je Einzelfahrt |
Inland 200 – 400 km (Eigenachse) |
260,00 € je Einzelfahrt |
Inland > 400 km (Eigenachse) |
390,00 € je Einzelfahrt |
Ausland (Eigenachse) |
nach Aufwand |
Fremdachse |
nach Aufwand |
Rückführung von fahrzeugbezogener Zusatzausstattung (z. B. Winterrädersatz wurde nicht mit zurückgegeben) |
nach Aufwand zzgl. 100,00 € Bearbeitungspauschale |
Stornierung eines Transports bei weniger als 72 Stunden vor vereinbarten Termin |
150,00 Euro |
Ersatzbereitstellung bei Verlust, Diebstahl und vom Auftraggeber (einschließlich Fahrzeugführer) verursachtem Defekt |
|
Tankkarte |
20,00 € je Karte |
Fahrzeugpapiere, Serviceheft oder Fahrzeugdokumente, z.B. aktuelles HU- Protokoll |
100,00 € je Einzelfall |
Fahrzeugschlüssel (wenn nicht mindestens zwei Schlüssel zurückgegeben werden) |
nach Aufwand, zzgl. 100,00 € Bearbeitungspauschale |
Sonstiges Zubehör (diverse Abdeckungen, Kopfstützen, Trenngitter, Rücksitzlehnen, usw.) |
nach Aufwand zzgl. 100,00 € Bearbeitungspauschale |
Weitere Bereitstellungen und Aufwände |
|
Mehraufwände aufgrund Verletzung Mitwirkungspflichten (z.B. fehlender bzw. nicht aktueller Reparaturanstoß, fehlende Unfallmeldung, wiederholte Falscheingabe von Kilometerständen während des Tankvorganges) |
nach Aufwand |
Bereinigung von Tankdatensätzen bei Betankungen von nicht der Tankkarte zugeordneten Fahrzeugen |
15,00 € je Vorgang |
Begutachtung von Fahrzeugen bei der Fahrzeugrücknahme, sofern Auftraggeber Wertminderung zu tragen hat |
65,00 € je Vorgang |
Mehraufwand für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit gemäß Fair-View-Katalog (z.B. Wartung oder HU nicht durchgeführt) |
100,00 € Aufwandspauschale |
Kosten für Betankung, wenn der Tankfüllstand bei Rückgabe im Reservebereich liegt. |
Kraftstoffkosten + 10 € Betankungspauschale |
Sonderreinigung von Fahrzeugen, die nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben werden |
|
Besondere Aufbereitungsnotwendigkeit (z.B. Raucherfahrzeug) |
nach Aufwand, zzgl. 100,00 € je Vorgang |
Vertragsanpassungen und Ergänzungen zum Einzelvertrag |
|
Erstellung einer Bruttolistenpreismeldung außerhalb des Regelprozesses |
30,00 € je Vorgang |
Anpassung von Laufzeit und Laufleistung |
30,00 € je Vorgang |
Nicht aufgeführte Sonderkosten werden nach vorheriger Absprache verrechnet.
VERSICHERUNGSSCHUTZ IM AUSLAND
LÄNDERLISTE
§ Andorra
§ Belgien
§ Bulgarien
§ Dänemark
§ Estland
§ Finnland
§ Frankreich
§ Griechenland
§ Großbritannien
§ Irland
§ Island
§ Italien
§ Kroatien
§ Lettland
§ Liechtenstein
§ Litauen
§ Luxemburg
§ Malta
§ Monaco
§ Niederlande
§ Norwegen
§ Österreich
§ Polen
§ Portugal
§ Rumänien
§ San Marino
§ Schweden
§ Schweiz
§ Slowakische Republik
§ Slowenien
§ Spanien
§ Tschechische Republik
§ Ungarn
§ Vatikanstaat
§ Zypern
Denken Sie bitte bei Ihrer Routenplanung auch an etwaige Transferländer. Diese müssen ebenfalls in der Länderliste enthalten sein. (Beispielsweise kann Griechenland bereist werden, jedoch nur im Transit über Italien und Fährverbindung, nicht aber über Serbien, Montenegro oder Albanien.)
Stand: Mai 2021
Versicherungsbedingungen Zürich Versicherung, Stand: 01.10.2019